Rechtsprechung
AG Aschaffenburg, 23.07.2013 - 116 C 1790/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de
VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht verurteilt
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG Aschaffenburg, 23.07.2013 - 116 C 1790/12
Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH NJW 2007, 1450 mit weiteren Nachweisen = DS 2007, 144).Dies ist vom Bundesgerichtshof ausdrücklich gebilligt worden (BGH NJW 2007, 1450).
- BGH, 11.07.2012 - VIII ZR 323/11
Rechtsanwaltsgebühren: Voraussetzungen für die Erhöhung der Geschäftsgebühr über …
Auszug aus AG Aschaffenburg, 23.07.2013 - 116 C 1790/12
Diese Toleranzrechtsprechung zugunsten eines Rechtsanwaltes, der eine Gebühr von mehr als 1, 3 beansprucht, greift aber nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Nr. 2300 für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1, 3 vorliegen (BGH NJW 2012, 2813). - BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73
Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten
Auszug aus AG Aschaffenburg, 23.07.2013 - 116 C 1790/12
Indes ist dieser Betrag, was oft übersehen wird, der zu ersetzende Schaden (BGH NJW 1974, 34) und nicht der tatsächlich vom Geschädigten aufgewendete Betrag. - BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68
Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei …
Auszug aus AG Aschaffenburg, 23.07.2013 - 116 C 1790/12
Den so nach dem erforderlichen Aufwand objektiv bemessenen Betrag schuldet der ersatzpflichtige Schädiger, und zwar ohne Rücksicht darauf, wie der Geschädigte ihn verwendet und ob er im konkreten Fall für die Schadensbeseitigung tatsächlich mehr oder weniger aufwendet (BGH NJW 1970, 1454; BGH Versicherungsrecht 1969, 907). - BGH, 11.07.1969 - VI ZR 49/68
Begriff des Halters eines Kfz
Auszug aus AG Aschaffenburg, 23.07.2013 - 116 C 1790/12
Den so nach dem erforderlichen Aufwand objektiv bemessenen Betrag schuldet der ersatzpflichtige Schädiger, und zwar ohne Rücksicht darauf, wie der Geschädigte ihn verwendet und ob er im konkreten Fall für die Schadensbeseitigung tatsächlich mehr oder weniger aufwendet (BGH NJW 1970, 1454; BGH Versicherungsrecht 1969, 907).